Satzung

Satzung des Fördervereins des Geschwister-Scholl-Gymnasiums Stuttgart Sillenbuch e. V.

 

§1 Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Geschwister-Scholl-Gymnasiums Stuttgart-Sillenbuch“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e. V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart. Gerichtsstand des Vereins ist das Amtsgericht Stuttgart.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Bildung und Erziehung am Geschwister-Scholl-Gymnasium Stuttgart-Sillenbuch. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht, durch

a) die Unterstützung bedürftiger Schüler, um ihnen die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule zu ermöglichen
b) die Unterstützung bei Anschaffungen, die vom Schulträger nicht oder nicht vollständig übernommen werden
c) die Unterstützung kultureller Veranstaltungen der Schule
d) die Unterstützung von Schulveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften
e) die Pflege des Kontakts ehemaliger Schüler und Lehrer untereinander und zur Schule.
f) die Unterstützung bei der Außendarstellung der Schule
g) den Betrieb einer Schulmensa

§3 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von §58 Nr.1 der Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Geschwister- Scholl-Gymnasiums Stuttgart-Sillenbuch einsetzt.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Beitrittsantrag an den Vorstand erworben, welcher die Verpflichtung enthält, die Zwecke des Vereins mit einem regelmäßigen Beitrag zu fördern. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller oder der Antragstellerin nicht begründen.
(3) Schüler und ehemalige Schüler können 10 Jahre lang mit einem reduzierten Beitrag Mitglied sein. Für ehemalige Schüler gilt dies ab dem Jahr ihres Ausscheidens aus der Schule.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit deren Erlöschen.
(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(6) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder trotz Aufforderung den Beitrag nicht bezahlt.

§5 Beiträge, Spenden

(1) Jedes Mitglied hat den im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Mitglieder setzen den Jahresbeitrag in Selbsteinschätzung fest. Die Mitgliederversammlung legt den Jahresbeitrag fest, der nicht unterschritten werden soll.
(3) Schüler und ehemalige Schüler zahlen in den ersten 10 Jahren einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag, den die Mitgliederversammlung festlegt. Für ehemalige Schüler gilt dies ab dem Jahr ihres Ausscheidens aus der Schule.
(4) Der Verein ruft, die Eltern der Schüler des Geschwister-Scholl-Gymnasiums Stuttgart-Sillenbuch und andere an der Förderung der Schule interessierte Personen und Einrichtungen gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, zu Stiftungen und Spenden auf.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer, und
e) als Beisitzer kraft Amtes dem Schulleiter, dem Elternbeiratsvorsitzendensowie dem Schulsprecher, bzw. im Verhinderungsfalle deren Vertretern.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Nur ein Vereinsmitglied kann in den Vorstand gewählt werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder im Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter den Verein nur vertreten soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Erstellung des Jahresberichtes für die Mitgliederversammlung;

§8 Schatzmeister und Rechnungsprüfung

(1) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen, Ausgaben und Guthaben Buch. Sofern Arbeitskreise eine eigene Kasse führen, unterliegt deren Verwaltung der Aufsicht des Vorstands des Fördervereins.
(2) Der Schatzmeister ist zur Entgegennahme von Spenden für den Verein berechtigt. Zahlungen für den Verein darf er nur in Ausführung von Beschlüssen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung, auf Anweisung des Vorstands oder auf Grund einer Ermächtigung des Vorstands leisten. Nähere Einzelheiten kann der Vorstand in seiner Geschäftsordnung festlegen.
(3) Die Rechnungsprüfer führen einmal im Jahr eine Kassenprüfung durch. Sie halten das Ergebnis schriftlich fest. Das Original der Niederschrift erhält der Vorsitzende.
(9) Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung jährlich einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten.

§9 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter, beruft den Vorstand mindestens zwei Mal im Jahr ein. Er kann die Leiter der Arbeitskreise zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(2) Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter, leitet die Sitzung des Vorstandes.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Versammlung der Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitgliederversammlungen oder außerordentliche Mitgliederversammlungen
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich möglichst im ersten Quartal im Geschwister-Scholl- Gymnasium Stuttgart-Sillenbuch statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn zehn Prozent der Mitglieder des Vereins dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann über alle Fragen, die mit dem Verein in Zusammenhang stehen beraten. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts
b) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes und dessen Bewilligung
d) die Beschlussfassung über Spendenaktionen
e) die Wahl des Vorstands und zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren f) die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins
(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. In Abweichung kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen sowie unter Mitteilung eines Vorschlags zur Tagesordnung einberufen. Vorschläge können innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Einladung an den Vorstand gerichtet werden.
(7) Die Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung;
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Kassenbericht des Schatzmeisters und Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer
d) Anträge und Beschlussfassung zu Spendenaktionen und zur Verwendung der Vereinskasse.
(8) Eine Ergänzung der Tagesordnung auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Vereinsmitgliedes nach Ablauf der Frist gemäß §9 (6), bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung, die hierüber mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(10) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Für die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Veränderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erstellt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§12 Arbeitskreise

(1) Zur Wahrnehmung besonderer Vereinszwecke kann der Vorstand Arbeitskreise einsetzen.
(2) Die Arbeitskreise wählen je einen Leiter. Der Leiter eines Arbeitskreises muss Mitglied des Vereins sein.
(3) Dieser informiert und konsultiert den Vorstand in regelmäßigen Abständen. Er berichtet der Mitgliederversammlung über die Tätigkeiten und Ergebnisse seines Arbeitskreises.
(4) Die Leiter oder Leiterinnen der Arbeitskreise können an Vorstandssitzungen teilnehmen

§13 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen dem Schulträger des Geschwister-Scholl-Gymnasium Stuttgart-Sillenbuch zu. Dieser darf es ausschließlich im Sinne des oben genannten Zwecks, also zur Förderung von Bildung und Erziehung am Geschwister-Scholl-Gymnasium Stuttgart-Sillenbuch verwenden.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Diese Satzung, erstmalig am 8. November 1979 erstellt, geändert am 27. März 1984 und 23. Oktober 1986, ergänzt am 26. April 1993 und 25. April 1994, wurde in der hier vorliegenden erneuerten Form am 26. April 1995 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge wurden am 10. Oktober 2005 in der vorliegenden Satzung von DM auf Euro geändert. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20. Mai 2015 aktualisiert und beschlossen.

Um der besseren Lesbarkeit willen sind in der Satzung für Personen, sofern kein geschlechtsneutraler Ausdruck möglich war, nur die männlichen Bezeichnungen verwendet worden. Selbstverständlich ist dabei an männliche und/oder weibliche Personen zu denken.